"Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG)

2013-03-01: Was seit Jahren Gültigkeit für gedruckte Briefsachen hatte, findet seit 2007 auch Anwendung auf die geschäftliche Email Kommunikation. Firmenangaben, die sich zumeist in der Fußzeile oder rechten Spalte der ersten Seite eines Geschäftsbriefes finden, sind seitdem auch in der geschäftlichen E-Mail zu nennen.

Die verpflichtenden Mindestangaben (Paragraph 125a HGB, 80 AktG und 35a GmbHG) sind z.B. die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Diese Regelung betrifft alle Unternehmen und Vereine, die dieser Pflicht unterliegen und deren externen E-Mail Verkehr - wie auch Angebote, Aufträge, Versandbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, etc. Bei Unterlassung der Nennung der geforderten Angaben, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

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