Das Wachstumschancengesetz regelt, wie elektronische Rechnungen ab 01.01.25 entsprechend dem europäischen Rechnungsstandard EN16931 ausgestellt werden müssen.
Was ist eine eRechnung?
Bei einer eRechnung (elektronische Rechnung) handelt es sich um eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den EU-Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 entsprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG-E).
Papierrechnungen oder Rechnungen in einem anderen Format sollen künftig als sonstige Rechnungen gelten. Das gilt auch für Rechnungen, die papierlos in elektronsicher Form ausgestellt werden, aber NICHT dem vorgegebenen Datenformat entsprechen, wie z. B. Rechnungen als PDF-Dateien. Der bisherige Vorrang der Papierrechnung entfällt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG-E). (Quelle: DIHK)
Was besagt die eRechnungspflicht?
Durch den Einsatz von eRechnungen soll die elektronische Verarbeitung ermöglicht werden. Die Einführung der verpflichtenden eRechnung gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (B2B). Die späterere Einführung eines bundeseinheitlichen elektronischen Meldesystems der Verwaltung ist geplant. Es gibt jedoch spezielle zeitliche Übergangsregelungen.
Wer ist betroffen?
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 01.01.2025 die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die Übergangsregelung (§ 27 Abs. 39 UStG-E) betrifft nur die Ausstellung von Rechnungen. Wenn der leistende Unternehmer eine eRechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen.
Übergangsregelungen
- Unternehmer dürfen bis zum 31.12.2026 für Umsätze aus 2025 und 2026 aus Vereinfachungsgründen weiterhin andere Rechnungsformate inklusive der Papierrechnungen verwenden.
- Bei Unternehmern, deren Gesamtumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 800.000 Euro betrugen, gilt die Übergangsregelung bis zum 31.12.2027 für bis Ende 2027 ausgeführte Umsätze.
- Mit Zustimmung des Rechnungsempfängers kann bis zum 31.12.2027 für in den Jahren 2026 und 2027 ausgeführte Umsätze auch ein anderes Rechnungsformat verwendet werden, wenn die ausgestellte Rechnung über das EDI-Verfahren übermittelt wird.
- Die Zustimmung des Empfängers zur weiteren übergangsweisen Nutzung des EDI-Verfahrens sollte rechtzeitig vor dem 01.01.2025 (z.B. bei Vertragsschluss) eingeholt werden.
- Ausnahmen von der eRechnungspflicht sollen für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten, für die weiterhin jedes Rechnungsformat, einschließlich der Papierrechnung, zulässig sind (§§ 33 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV-E).
(Quelle: IHK Chemnitz)