Das Wachstumschancengesetz regelt, wie elektronische Rechnungen ab 01.01.25 entsprechend dem europäischen Rechnungsstandard EN16931 ausgestellt werden müssen.

eRechnung

Was ist eine eRechnung?

Bei einer eRech­nung (elektronische Rechnung) handelt es sich um eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und die eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermöglicht. Sie muss den EU-Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 ent­spre­chen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG-E).

Pa­pier­rech­nungen oder Rech­nungen in einem an­de­ren For­mat sollen künf­tig als sons­tige Rech­nungen gel­ten. Das gilt auch für Rech­nun­gen, die pa­pier­los in elek­tron­si­cher Form aus­ge­stellt wer­den, aber NICHT dem vor­ge­ge­be­nen Da­ten­for­mat ent­spre­chen, wie z. B. Rech­nun­gen als PDF-Da­teien. Der bis­he­rige Vor­rang der Pa­pier­rech­nung ent­fäl­lt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG-E). (Quelle: DIHK)

Was besagt die eRechnungspflicht?

Durch den Einsatz von eRechnungen soll die elektronische Verarbeitung ermöglicht werden. Die Einführung der ver­pflich­ten­den eRech­nung gilt für Umsätze zwi­schen inländi­schen Un­ter­neh­mern (B2B). Die späterere Einführung ei­nes bun­des­ein­heit­li­chen elek­tro­ni­schen Mel­de­sys­tems der Ver­wal­tung ist geplant. Es gibt jedoch spe­zi­elle zeit­li­che Überg­angs­re­ge­lun­gen.

Wer ist betroffen?

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 01.01.2025 die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Die Übergangsregelung (§ 27 Abs. 39 UStG-E) betrifft nur die Ausstellung von Rechnungen. Wenn der leistende Unternehmer eine eRechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen.

Übergangsregelungen

  • Un­ter­neh­mer dürfen bis zum 31.12.2026 für Umsätze aus 2025 und 2026 aus Ver­ein­fachungsgründen wei­ter­hin an­dere Rech­nungs­for­mate inklusive der Pa­pier­rech­nun­gen ver­wen­den.
  • Bei Un­ter­neh­mern, deren Ge­samt­umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr weniger als 800.000 Euro be­tru­gen, gilt die Überg­angs­re­ge­lung bis zum 31.12.2027 für bis Ende 2027 aus­geführte Umsätze.
  • Mit Zu­stim­mung des Rech­nungs­empfängers kann bis zum 31.12.2027 für in den Jah­ren 2026 und 2027 aus­geführte Umsätze auch ein an­de­res Rech­nungs­for­mat ver­wen­det wer­den, wenn die aus­ge­stellte Rech­nung über das EDI-Ver­fah­ren über­mit­telt wird.
  • Die Zustimmung des Empfängers zur weiteren übergangsweisen Nutzung des EDI-Verfahrens sollte rechtzeitig vor dem 01.01.2025 (z.B. bei Ver­trags­schluss) ein­ge­holt wer­den.
  • Aus­nah­men von der eRech­nungs­pflicht sol­len für Klein­be­trags­rech­nun­gen und Fahr­aus­weise gel­ten, für die wei­ter­hin je­des Rech­nungs­for­mat, ein­schließlich der Pa­pier­rech­nung, zulässig sind (§§ 33 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV-E).

(Quelle: IHK Chemnitz)


Jetzt Hilfe anfordern  

 

© Copyright date ARinternet WebAgentur - internet Dienstleistungen
Business Address:Goethestr. 15,Reichenbach,Sachsen,08468,DE |Tel: 03765 12697 |Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..
Company No. Your Company Number |VAT No.DE226064955 |Business hours are
ARinternet WebAgentur - internet Dienstleistungen bewertet mit 5 / 5 basierend auf 42 Bewertungen. | Jetzt bewerten



Sitemap - ARinternet WebAgentur

Hauptmenü

Websites

Webhosting

Webmarketing

© 2002 - 2024 by ARinternet WebAgentur Angelika Riechert | Design/Code/SEO by ar-internet.de

Kontakt   ARinternet WebAgentur
Goethestraße 15
08468 Reichenbach im Vogtland
   
  037 65 / 126 97
  037 65 / 711 310
  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.