"Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts"

ist auch der Betreff des Schreibens von RA Kilian Lenard.

                                                                                          .

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Die Abmahn-E-Mail:

Google

Datenschutz "Google Fonts"

 1. Seite

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir schreiben Ihnen namens und im Auftrag von Herrn Martin lsmail, Im Dorfe 40, 30453 Hannover. Ordnungsgemäße Vollmacht anbei.

Unsere Mandantschaft ist Teil der Interessensgemeinschaft Datenschutz; kurz: IG Datenschutz (www.igdatenschutz.de). Die IG Datenschutz hat sich der Verteidigung und Durchsatzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichem Weg verschrieben. Der IG Datenschutz ist aufgefallen, dass Sie auf Ihrer Webseite Google Fonts verwenden. Google Fonts ist auf Ihrer Webseite derart installiert, dass u.a. die IP-Adresse des Besuchers Ihrer Webseite an Google in den USA weitergeleitet wird. Dieser Vorgang wurde auf Bitten unserer Mandantschaft mit ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert, wobei sich die Weiterleitung an Google aus dem hervorgehobenen Link bestätigt.

 

Die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse durch Sie an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unserer Mandantschaft in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Absatz 1 BGB dar. Eine IP-Adresse ist eine personenbezogene Date im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Unsere Mandantschaft hat in den Eingriff nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eingewilligt. Ein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff i.S.d. Art. 5 Abs. 1 f) DSGVO liegt nicht vor. Google Fonts kann auch ohne den Aufbau einer Verbindung zum Google Server genutzt werden, womit eine Übertragung der IP-Adresse an Google ausgeschlossen ist.

Aufgrund des Verstoßes hat unsere Mandantschaft gegen Sie u.a. einen Anspruch auf Unterlassung. Deutsche Gerichte haben in den letzten zwei Jahren Betroffenen von unterschiedlichsten Datenschutzverstößen Schmerzensgelder in einer Breite bis zu einem Maximum von 2.500,00 € zugesprochen (beispielhaft LG München I, Urteil vom 09.12.2021 - 31 0 16606/20 (2.500,00 €); LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 - 17 Sa 185/20 (2.000,00 €); LAG Hannover, Urteil vom 22.10.2021 - 16 Sa 761/20 (1.250,00 €); LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020 - 9 0 145/19 (1.000,00 €); AG Hildesheim, Urteil vom 05.10.2020 - 43 C 145/19 (800,00 €); AG Pfaffenhofen/llm, Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 133/21 (300,00 €); LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 2 Sa 358/20 (300,00 €); LG München, Urteil vom 20.01.2022-3 0 17493/29 (100,00 €).

Unsere Mandantschaft ist im Falle der unverzüglichen Beendigung des Verstoßes und Zahlung eines Betrags in Höhe von

170,00€

auf unser Treuhand-Mandanten-Konto bei der

Deutschen Kreditbank Berlin
IBAN: DE46 1203 0000 1030 9923 23
BIC: BYLADEM1 001
Kontoinhaber: Rechtsanwalt Kilian Lenard

bis zum

08.11.2022

bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Geldempfangsvollmacht liegt, wie beigefügt, vor.

Mit freundlichen Grüßen

Lenard
Rechtsanwalt

Anlagen:
- Screenshots
- Allgemeine Vollmacht

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2. Seite

Screenshots von Ihre-Domain.de

Hier folgen Abzüge von Screenseal, einige Quelltextzeilen und ein Bildschirmabzug der jeweiligen abgemahnten Website.

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3. Seite

Vollmacht

Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin, erteilt hiermit

Rechtsanwalt Kilian Lenard, Chausseestraße 130,10115 Berlin,

VOLLMACHT in der Sache:

lsmail, Martin ./. ABGEMAHNTE PARTEI

Gegenstand des Mandats: Datenschutzverstoß "Google Fonts"

Die Vollmacht umfasst die Befugnis

  • zur Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;
  • zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art (insbesondere in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer);
  • zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe einseitiger Willenserklärungen, z. B. Kündigungen;
  • zur Durchführung von Neben- und Folgeverfahren, z. B. Arrest und einstweilige Verfügungen, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs- und anderer Verfahren, die den Mandatsgegenstand betreffen;
  • Zustellungen vorzunehmen und entgegenzunehmen;
  • die Vollmacht ganz oder teilweise zu übertragen (Untervollmacht);
  • Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten;
  • den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich oder Anerkenntnis zu erledigen;
  • Geld, den Streitgegenstand, Wertsachen und Urkunden sowie die von der Gegenseite, von der Justizkasse oder von Dritten zu zahlenden und/oder zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen.


Hannover, den 19.10.2022

                                                                                                            Unterschrift

Informationen in den Medien

IHK Chemnitz

07.11.22: Auf Ihre Website informiert die IHK Chemnitz detailliert zu dieser Abmahnwelle und gibt Ratschläge was zu tun ist. Wer Interesse daran hat, kann seinen Abmahnfall in dieser Sache bei der IHK melden. Die IHK strebt weitere Schritte an. Interessenten können uns hierzu fragen oder sich gleich direkt an die IHK wenden.

Freie Presse

11.11.22: Der Presseartikel "Zwickauer Gastwirt geschockt" informiert ausführlich zur aktuellen Abmahnwelle und zum Thema Google Fonts Einbindung. Es handelt sich hierbei um die oben beschriebene Abmahnung.

Informieren

Entscheidung des Landgerichts München

Laut Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 des Landgericht München I wurde die Betreiberin einer Website zu Unterlassung und einem Schadensersatz von 100 € verurteilt. 

Fazit Google Fonts Einbindung

Gegen den Einsatz von Google Fonts spricht prinzipiell nichts, es ist nur sehr sinnvoll, dafür die statische Variante zu nutzen, um dem oben genannten Urteil zu genügen.

 

Wie reagiere ich nach Erhalt des Schreibens?

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Verstehen Sie es als Weckruf. Sie oder Ihre Webagentur sollten umgehend prüfen, ob und wo Google Fonts dynamisch eingebunden sind. Die Versender dieser Nachricht haben damit zumeist Recht. Es gibt jedoch auch vereinzelt Fälle, in denen auskommentierter Quelltext als Verstoß präsentiert wird. Diesen sollte man trotzdem bereinigen lassen.

Oft ist bereits in den Templates die dynamische Nutzung von Google Fonts hinterlegt. Auch guten Agenturen kann es passieren, dass da nicht alles eliminiert wurde.

Überprüfen Sie Webseiten, die älter als ein Jahr sind oder nicht von einer professionellen WebAgentur gestaltet wurden unbedingt auf dynamische Einbindung von Google Fonts, um solchen Schreiben vorzubeugen.

 

Wir sind Agenturpartner von eRecht24.  Test sofort durchführen

Wenn in Ihrer Website Google Fonts dynamisch und nicht DSGVO konform eingebunden sind, dann lassen Sie dies umgehend ändern!

Es scheint sich auch in diesem Fall um ein massenhaft erstelltes Schreiben mit identischem Text zu handeln. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es eine Masche ist, um möglichst schnell an Geld zu kommen.

Es ist in jedem Falle sicherer einen Anwalt, die WebAgentur Ihres Vertrauens und einen Datenschutzbeauftragten einzuschalten.

Wenn Sie nicht reagieren ist das Ihr eigenes unternehmerisches Risiko, da man nicht weiß, ob der Absender bereit ist weitere Schritte zu gehen und ggf. Prozesskosten auf sich zu nehmen..

 

Sollten Sie unsicher sein oder Unterstüzung benötigen, helfen wir Ihnen gern.

 

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