Mit "Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts"

beginnen aktuell kursierende Schreiben der RAAG-Kanzlei.

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Was tun?

Die Abmahn-E-Mail:

Google

Datenschutz "Google Fonts"

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir schreiben Ihnen namens und im Auftrag von Frau Wang Yu ,Pariser Platz 6 A, I 0117 Berlin. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Unsere Mandantschaft ist Teil der Interessengemeinschaft Datenschutz- kurz: VlVA Datenschutz.

Die Viva Datenschutz hat sich der Verteidigung und Durchsetzung des Datenschutzes aufzivilrechtlichen Weg verschrieben. Der Viva Datenschutz ist aufgefallen, dass Sie auf Ihrer Webseite Google Fonds verwenden. Google Fonts ist auf Ihrer Webseite derart installiert, dass u.a. die IP-Adresse des Besuchers Ihrer Webseite an Google in den USA weitergeleitet wird. Dieser Vorgang wurde auf Bitten, unserer Mandantschaft mit Ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert, wobei sich die Weiterleitung an Google aus dem hervorgehobenen Link bestätigt.

 

Die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse durch Sie an Google stellt eine Verletzung des allgemein Persönlichkeitsrechts unserer Mandantschaft in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Absatz I BGB dar. Eine IP-Adresse ist eine personenbezogene Date im Sinne von Art. 4 Nr. I DGSVO (BGH,Urteil vom 16.05.201 7-Vl ZR 135/13). Das Recht auf informationeHe Selbstbestimmung beinhaltet das Recht des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

I.

Sie betreiben unter DOMAINNAME eine Intemetseite. Mein Mandant nimmt Sie als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Ziffer 7 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in Anspruch.

Diesen Verstoß kann meine Mandantschaft leicht durch Screenshots und andere Urkunden nachsehen. So wurden von unserer Mandantschaft mit folgendem Aufrufen seine lP übergeben. LINK 

Dazu haben wir folgenden Request Reader dokumentiert {sec-ch-ua=, Referer=DOMAINNAME, Origin=QUELLTEXT}

II.

Die IP-Adresse stellt eine personenbezogene Datei im Sinne der Art. 7 Ziffer I DSGVO dar. Sie haben ohne Zustimmung meiner Mandantschaft damit gearbeitet, indem Sie Google Fonts in Ihrer Website integriert haben.

III.

Demnach hat meine Mandantschaft aufgrund der von Ihnen gesetzten Handlung verschiedene Ansprüche nach der DSGVO und des BGB:

Anspruch auf Löschung und Unterlassung gemäß Art. 17 DSGVO sowie§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB

eine Wiederholungsgefahr wird stets vermutet, ist aber hier konkret gegeben. Es reicht nicht aus, die Schriftart z.B. zu löschen, um die IP nicht mehr an Google weiterzuleiten, vielmehr ist nach aktueller Rechtslage die Unterlassung explizit zu bestätigen.

Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitung entsprechend Art. 15 DSGVO

Entsprechend stellt mein Mandant biermit einen Antrag auf Auskunft über die Datenverarbeitung entsprechend Art. 15 DSGVO. Sie haben damit als Verantwortlicher gemäß Art 4 Ziffer 7 DSGVO grundsätzlich innerhalb eines Monats die Auskunft zu erteilen.

Anspruch auf Schadenersatz entsprechend Art 82 Abs. 1 DSGVO

Die Datenweitergabe lässt für meinen Mandanten einen tatsächlichen und wirtschaftlichen Nachteil spüren. Mein Mandant hat keine Kontrolle mehr über die Information der IP Adresse und deren Nutzung. Aufgrund der in den USA nicht geltenden DSGVO weiß er auch nicht, was Google mit den hier ohne sein Einverständnis übertragenen Informationen weitermacht. In vergleichbaren Fällen haben Gerichte einen immateriellen Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO bejaht, den ich mit 120,00 € bewerte.

Aufgrund des Verstoßes bat unsere Mandantschaft gegen Sie u.a einen Anspruch auf Unterlassung. Deutsche Gerichte haben in den letzten zwei Jahren Betroffenen von unterschiedlichsten Datenschutzverstößen Schmerzensgelder in einer Breite bis zu einem Maximum von 2.500,00 € zugesprochen (beispiel LG München I, Urteil vom 09.12.2021-31 0 16606/20 (2.500,00 €); LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021- 17 Sa 1185/20 (2.000,00 €); LAG Hannover, Urteil vom 22.10.2021 - 16 Sa 761 /20 ( 1.250,00 €); LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020-9 0 145/19 (1.000,00 €); AG Hildesheim, Urteil vom 05.10.2020-43 C 145/ 19 (800.00 €); AG Pfaffenhofen/Ilm, Urteil vom 09.09.2021-2 C 133/21 (300,00 €); LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020 - 2 Sa 358/20 (300,00 €); LG München, Urteil vom 20.01.2022- 3 0 17493/29 (100,00 €).

Anspruch auf Kosten

IV.

Dennoch bieten wir Ihnen eine Vergleichsmöglichkeit an - Unsere Mandandschaft ist im Falle der unverzüglichen Beendigung des Verstoßes und Zahlung des Schadenersatzes und der Kosten meines Einscbreitens innerhalb von 14 Tagen auf das Konto DE31 3005 0110 1008 6371 81 bestätigen Sie gleichzeitig, dass Sie es unterlassen personenbezogene Daten meiner Mandantschaft ohne Einverständnis mittels Google Fonts zu übermitteln. Bitte fügen Sie als Verwendungszweck Dsgvo - 123456 an. Damit sind sämtlichen Ansprüche meiner Mandantschaft verglichen und meine Mandantschaft verpflichtet sich keine weiteren juristischen Schritte aus dieser Cause gegen Sie einzuleiten. Vorsorglich informiere ich Sie, dass mein Mandant mich in anderen gleichgeschalteten Fällen mit der Klage mandatiert hat.

Mit freundlichen Grüßen


Nikolaos Kairis Dikigoros

 

Rechnung Nr 123456

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstechend erhalten Sie die Liquidation über die entstandenen gesetzlichen Gebühren in obiger Angelegenheit:

 Beschreibung     Betrag
 Schadenersatz    140,00 €
 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  1,3  63,70 €
 Postentgelt gern. Nr. 7002 VV RVG    20,00 €
 Zwischensumme    223,70 €
 MwSt. gern. Nr. 7008 VV RVG  19%  15,90 €
 Gesamtsumme    239,60 €


Wir bitten um Zahlung unserer o.g. Gebühren bis zum DATUM unter Angabe unserer Rechnungsnummer auf das unten genannte Konto.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolaos Kairis Dikigoros
 

Einbindung von Google Fonts - Was ist das?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten Schriften - Fonts - in Webseiten einzubinden.

Bei der statischen Variante werden die Schriftarten auf dem Webserver hinterlegt.  Es wird keine Verbindung zu Google aufgebaut.

Bei der dynamischen Einbindung wird tatsächlich eine Verbindung zu Servern in den USA aufgebaut. Anschließend werden die Schriftarten von dort heruntergeladen. Hierbei wird die IP-Adresse des Besuchers übertragen, was laut EU-DSGVO nur mit seinem Einverständnis erfolgen darf.

Dieses Einverständnis müsste in der Cookie-Meldung abgefragt werden. In der Datenschutzerklärung muss außerdem vermerkt sein, dass Google Fonts dynamisch eingebunden wurden. Es müssen bei der Übermittlung von Daten in die USA die besonderen Anforderungen der Art. 44ff. DSGVO eingehalten werden.

Informieren

Entscheidung des Landgerichts München

Laut Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20 des Landgericht München I wurde die Betreiberin einer Website zu Unterlassung und einem Schadensersatz von 100 € verurteilt. 

Fazit Google Fonts Einbindung

Gegen den Einsatz von Google Fonts spricht prinzipiell nichts, es ist nur sehr sinnvoll, dafür die statische Variante zu nutzen, um dem oben genannten Urteil zu genügen.

 

Wie reagiere ich nach Erhalt des Schreibens?

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Verstehen Sie es als Weckruf. Sie oder Ihre Webagentur sollten umgehend prüfen, ob und wo Google Fonts dynamisch eingebunden sind. Die Versender dieser Nachricht haben damit zumeist Recht. Es gibt jedoch auch vereinzelt Fälle, in denen auskommentierter Quelltext als Verstoß präsentiert wird. Diesen sollte man trotzdem bereinigen lassen.

Oft ist bereits in den Templates die dynamische Nutzung von Google Fonts hinterlegt. Auch guten Agenturen kann es passieren, dass da nicht alles eliminiert wurde.

Überprüfen Sie Webseiten, die älter als ein Jahr sind oder nicht von einer professionellen WebAgentur gestaltet wurden unbedingt auf dynamische Einbindung von Google Fonts, um solchen Schreiben vorzubeugen.

 

Wir sind Agenturpartner von eRecht24.  Test sofort durchführen

Wenn in Ihrer Website Google Fonts dynamisch und nicht DSGVO konform eingebunden sind, dann lassen Sie dies umgehend ändern!

Es scheint sich auch in diesem Fall um ein massenhaft erstelltes Schreiben mit identischem Text zu handeln. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es eine Masche ist, um möglichst schnell an Geld zu kommen.

Es ist in jedem Falle sicherer einen Anwalt, die WebAgentur Ihres Vertrauens und einen Datenschutzbeauftragten einzuschalten.

Wenn Sie nicht reagieren ist das Ihr eigenes unternehmerisches Risiko, da man nicht weiß, ob der Absender bereit ist weitere Schritte zu gehen und ggf. Prozesskosten auf sich zu nehmen..

 

Sollten Sie unsicher sein oder Unterstüzung benötigen, helfen wir Ihnen gern.

 

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