Städte, Gemeinden und Verwaltungen sind verpflichtet Ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Welche Kriterien sind bei der Umsetzung zu beachten?
Richtlinien für barierrefreie Websites
Ungefähr eine Million Internetnutzer sind gehörlos, sehbehindert oder blind. Davon nutzen ca. 80% das Internet.
Städte, Gemeinden und Verwaltungen werden durch die die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet Ihre Webseiten Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen zugänglich und lesbar zu machen. Die konkrete Umsetzung dieser EU-Richtlinie obliegt den Bundesländern. Sachsen hat das im Barrierefreie-Websites-Gesetz vom 10. April 2019 geregelt.
Ein guter Zeitpunkt für die Umsetzung einer barrierefreien Website ist der Relaunch. Es ist nicht ausreichend, dass die Website durch die betreuende Agentur barrierefrei aufgebaut wird. Auch die Inhalte der Website müssen barrierefrei sein.
Beratung barrierefreie Website
Wann ist eine Website barrierefrei?
- In der BITV 2.0 werden drei Konformitätsstufen (‘A’, ‘AA’ und ‘AAA’) geregelt, die beschreiben in welchem Maße eine Website barrierefrei ist. Für eine barrierefreie Website müssen zumindest die Stufen ‘A’ und ‘AA’ erfüllt sein. Das gilt für jede einzelne Page der Website und für pdf's.
- Auf der Startseite barrierefreier Websites müssen Erläuterungen zu den Inhalten und Hinweise zur Bedienung in leichter sowie deutscher Gebärdensprache bereitgestellt werden (Anlage 2 der BITV 2.0).
- Kommunale Einrichtungen wie KiTas, Schulen oder Feuerwehr müssen diesen Kriterien vorerst nicht genügen.
Wie gestaltet man Inhalte barrierefrei?
Im Grunde ist das ganz einfach. Die Texte sollten einfach geschrieben sein. Die Inhalte können mit Unterüberschriften logisch gegliedert werden. Links müssen klar gekennzeichnet und mit Text hinterlegt sein. Auch Bilder und Grafiken müssen mit sprechenden Texten hinterlegt werden. PDF-Dokumente müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet sein. Zugrunde liegen hierbei prinzipiell die Kriterien der Web Content Accessibility Guideline (WCAG) in der Version 2.1.
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