Am 01.10.2019 urteilte der Europäischen Gerichtshof in einem Rechtsfall: Die Einwilligung zu Cookies erfordert die aktive Zustimmung des Nutzers.

„Das Erfordernis einer Willensbekundung der betroffenen Person deute auf ein aktives und nicht passives Verhalten hin. Eine Einwilligung, die durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erteilt wird, impliziere aber kein aktives Verhalten eines Nutzers einer Website.“

Worum ging es in diesem Prozess?

Der Betreiber einer Webseite nutzte vorangekreuzte Hinweisfelder, um sich das Recht einzuräumen, Cookies im Browser zu platzieren. Diese sollten dann an Dritte für Ziel gerichtete Werbung weitergegeleitet werden. Da die Auswahlkästchen bereits angekreuzt waren, musste der Nutzer dieses erst durch das Anklicken wieder herausnehmen, um die Zustimmung zu widerrufen!
Auch ließ das Gericht die Begründung nicht gelten, dass es sich bei Cookies nur um anonymisierte Daten handele, die keinen wirklichen Bezug zu einer konkreten Person zuließen. Selbst wenn es um nicht personenbezogene Daten gehe, müsste die explizite Zustimmung zur Datenverarbeitung erteilt werden. Das Urteil mit dem AZ C-673/17 ist in der Pressemitteilung Nr. 125/19 nachzulesen.

Was bedeutet das für Ihre Webseite?

Das Setzen von Cookies, die nicht zwangsläufig erforderlich sind, bedürfen der aktiven Einwilligung des Webseiten-Nutzers. Um die vom EuGH formulierte Anforderung umsetzen zu können, werden Cookie-Banner, die man einfach anklickt oder stehen lässt, zukünftig nicht mehr als Einwilligung durch den Nutzer ausreichen. Besonders der Einsatz von Analysediensten will nun gut überlegt sein. Auch das Bundesland Sachsen positioniert sich hierzu ganz klar in einer Pressemeldung. Als eRecht24 Agenturpartner helfen wir Ihnen effektiv bei der Umsetzung Ihrer DSGVO-konformen Cookie-Meldung. 

Wenn Sie Fragen haben, hinsichltich der Umsetzung dieser neuen Cookie Richtlinie, sprechen Sie uns an! Wir helfen gern.

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